Satzung

Satzung

Fassung vom 17.11.2017

Präambel

Der Arbeitskreis Provenienzforschung e.V. (im Folgenden der Arbeitskreis) ist aus dem 2000 gegründeten Arbeitskreis Provenienzforschung hervorgegangen. Der Arbeitskreis fördert die Entwicklung der Provenienzforschung in allen ihren Tätigkeitsfeldern und in ihrem interdisziplinären Kontext. Dazu gehört auch die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Er engagiert sich für die Vermittlung der Arbeit und der Forschungsergebnisse der Provenienzforschung an die Verantwortlichen in der Kultur- und Wissenschaftsverwaltung und an eine breite Öffentlichkeit.

Der Verein fördert die wissenschaftliche Erforschung der Herkunftsgeschichte von Kulturgütern zu allen Zeiten. Ein Schwerpunkt der Arbeit des Vereins liegt in der Förderung der wissenschaftlichen Erforschung der Herkunftsgeschichte von Kulturgütern die vor 1945 entstanden sind und bei denen es ab 1933 Eigentümerwechsel gegeben hat. Der Arbeitskreis leistet damit im Sinne der Grundsätze der Washingtoner Konferenz (Washington Principles) einen Beitrag zur Suche nach und Identifizierung von Kulturgüter, die NS-verfolgungsbedingt entzogen wurden.

§ 1 – Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet „Arbeitskreis Provenienzforschung“. Nach Eintragung des Vereins hat er den Rechtsformzusatz „e.V.“ zu tragen.
  2. Der Sitz des Arbeitskreises ist Berlin.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister Berlin eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Arbeitskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie sind ehrenamtlich tätig.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Arbeitskreises ist die Pflege und Förderung der Wissenschaft und Forschung im Bereich der Provenienzforschung im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO.
  2. Provenienzforschung im Sinne dieser Satzung ist die wissenschaftliche Erforschung der Herkunft, Sammlungs- und Eigentumsgeschichte von Kulturgütern unter besonderer Berücksichtigung von Translokationen sowie von Besitz- und Eigentümerwechseln. Die Provenienzforschung ist ein interdisziplinärer und internationaler Forschungsbereich, der insbesondere Forschung auf dem Gebiet der Geschichtswissenschaft, der Kunst- und Kulturgeschichte, der Rechtswissenschaften, der Ethnologie, der Sozial- und Kulturanthropologie, der Archäologie, der Bibliotheks- und Archivwissenschaften und weiterer Forschungsgebiete zusammenführt. Ein Schwerpunkt der Arbeit des Vereins liegt in der Förderung der wissenschaftlichen Erforschung der Herkunftsgeschichte von Kulturgütern die vor 1945 entstanden sind und bei denen es ab 1933 Eigentümerwechsel gegeben hat. Dazu gehört neben der Erforschung der Geschichte von Einzelwerken auch die Grundlagenforschung zu allen Aspekten der Provenienzforschung, wie z.B. zur Geschichte von kulturgutbewahrenden Einrichtungen und Sammlungen sowie des Kunsthandels in diesem Zeitraum. Der Arbeitskreis leistet damit im Sinne der Washington Principles einen Beitrag zur Suche nach und Identifizierung von Kulturgut, das NS-verfolgungsbedingt entzogen wurde. Daneben fördert der Verein aber auch die wissenschaftliche Erforschung der Herkunftsgeschichte von Kulturgütern zu allen anderen Zeiten, wie zum Beispiel in der SBZ/DDR und zur Kolonialzeit. Zur Pflege und Förderung der Wissenschaft und Forschung im Bereich der Provenienzforschung verfolgt der Verein insbesondere folgende Ziele:
    1. Die Förderung des Austausches über Fragestellungen und Ergebnisse der Provenienzforschung und angrenzender Wissenschaftsgebiete,
    2. Die Weiterentwicklung und Verbesserung der Methoden der Provenienzforschung,
    3. Die Identifizierung und Formulierung von Forschungsdesideraten auf dem Gebiet der Provenienzforschung und in angrenzenden Forschungsbereichen,
    4. Die Befassung mit Fragen der fachlichen Ethik, z.B. die Erarbeitung von Empfehlungen und Stellungnahmen zu Fragen der guten wissenschaftlichen Praxis, die die Provenienzforschung berühren,
    5. Die Verbesserung der Voraussetzungen und Grundlagen der Provenienzforschung und der Arbeitsbedingungen für Provenienzforscherinnen und Provenienzforscher.
  3. Zu den Zwecken des Vereins gehört nicht die Befassung mit aktuellen rechtlichen Fragen der Restitution. Der Verein betreibt keine Rechtsberatung.
  4. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die folgenden Aktivitäten verwirklicht:
    1. die Durchführung von Tagungen und anderen Veranstaltungen. Insbesondere soll mindestens einmal jährlich ein Arbeitstreffen stattfinden. Zu diesem Treffen oder zu Teilen davon können auch Nichtmitglieder zugelassen werden.
    2. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, z.B. durch Information über Ausbildungsmöglichkeiten insbesondere an den wissenschaftlichen Hochschulen, durch Beratung der Hochschulen bei der Entwicklung von Lehrangeboten auf dem Gebiet der Provenienzforschung sowie durch die Mitwirkung an der Entwicklung der Berufsbilder im Bereich der Provenienzforschung.
    3. die Information und Beratung supranationaler Institutionen und Zusammenschlüsse, der Bundesregierung und Landesregierungen sowie Kommunen, der zuständigen Behörden, Körperschaften und Verbände in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung für die Provenienzforschung,
    4. die Vermittlung der Bedeutung und Inhalte der Provenienzforschung an die Verantwortlichen im Bereich der öffentlichen und privaten Wissenschaftsförderung,
    5. die Vermittlung und Verbreitung von Wissen zu den Inhalten, Methoden und Tätigkeitsfeldern der Provenienzforschung in der Öffentlichkeit. Mögliche Formen sind wissenschaftliche Beiträge, Medienberichte, Pressemitteilungen, Gutachten und Stellungnahmen und sonstige Publikationen.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können sein:
    1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von staatlichen oder staatlich geförderten Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Aufgaben Provenienzforschung betreiben.
    2. Natürliche Personen, die langfristig hauptberuflich Provenienzforschung betreiben.
  2. Die Mitgliedschaft beim Arbeitskreis ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Gegen eine Ablehnung steht der/dem Antragsteller/in das Recht der Berufung zu, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Mitgliedschaft endet für Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 durch Austritt oder Auflösung der Einrichtung, für Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitglieds. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied schwerwiegend gegen die Satzung verstößt oder das Ansehen des Vereins oder eines anderen Mitglieds in der Öffentlichkeit schädigt. Der Austritt ist drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 – Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, bei ihrer Arbeit und insbesondere bei Publikationen die Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis zu beachten. Zur näheren Bestimmung dieses Begriffs wird auf die jeweils gültigen Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) zur „Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis“ verwiesen.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
  2. Über die Höhe und Art der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung, die auch Richtlinien zur Verwendung der Beiträge beschließen kann.

§ 7 – Organe

  1. Organe des Arbeitskreises sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
  2. Weitere Organe können nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung eingerichtet werden.

§ 8 – Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  1. den Vorstand zu wählen (gem. § 9 Abs. 4 und 5);
  2. zwei Kassenprüfer/innen zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen;
  3. den Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer/innen entgegenzunehmen sowie über die Entlastung zu beschließen;
  4. die Mitgliedsbeiträge festzusetzen (gem. § 6);
  5. über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand zur Entschließung unterbreiteten Angelegenheiten zu beschließen;
  6. die Aufgaben des Vorstands und der Geschäftsstelle im Sinne des Vereinszwecks zu präzisieren.
  7. Bei einer Auflösung des Vereins zu entscheiden, welcher oder welchen Körperschaft/en des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigten Körperschaft/en das Vereinsvermögen nach der Bestimmung des § 12 zufällt.

§ 9 – Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Wenn das Interesse des Arbeitskreises es erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe es schriftlich verlangen, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung spätestens 40 Tage vor dem Versammlungstermin, bei außerordentlichen Sitzungen spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin durch Email einzuberufen. Bei der Einladung ist darauf hinzuweisen, ob in der Mitgliederversammlung über eine Änderung der Satzung beschlossen werden soll oder Wahlen zum Vorstand stattfinden sollen.
  3. Anträge müssen dem/der Vorsitzenden 20 Tage vor dem Termin schriftlich vorliegen. Spätere Anträge können bei Beginn der Sitzung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen; ausgenommen hiervon sind Anträge gemäß § 8 Abs. 5 und 6.
  4. Die Mitgliederversammlung ist stets mit der Zahl der erschienenen Mitglieder
    beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet, sofern die Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  6. Zur Änderung des Zweckes des Vereines und zu seiner Auflösung ist die Zustimmung von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigte Mitglieder, die nicht zu einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung erscheinen können, stimmen schriftlich ab. Wird das Quorum nicht erreicht, kann zu einer erneuten Mitgliederversammlung eingeladen werden, die dann mit drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
  7. Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die entsprechenden Anträge gehen den Mitgliedern im Wortlaut mit der Einladung zur Sitzung zu.
  8. Versammlungsleiter ist der/die Vorsitzende oder der/die anwesende lebensälteste stellvertretende Vorsitzende. Der Versammlungsleiter wird zu Beginn jeder Mitgliederversammlung namentlich benannt.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der jeweiligen Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/der Versammlungsleiter/s/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Anträge, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

§ 10 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Arbeitskreises besteht aus dem/der Vorsitzenden und vier stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand soll möglichst verschiedene Tätigkeitsfelder der Provenienzforschung repräsentieren.
  2. Der Vorstand hat folgende Aufgaben: Der Vorstand nimmt die Aufgaben nach § 26 BGB wahr. Der Arbeitskreis wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB von einem Mitglied des Vorstandes vertreten.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die der/die Vorsitzende oder eine/r der Stellvertreter/innen nach Bedarf einberuft. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiter/s/in der Sitzung. Über die Ergebnisse der Sitzungen wird ein Protokoll geführt. Ist eine Sitzung nicht möglich, können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
  4. Der Vorstand bestimmt unter den stellvertretenden Vorsitzenden einen Kassenwart und einen Schriftführer.
  5. Der/die Vorsitzende und die vier stellvertretenden Vorsitzenden werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl ist geheim.
  6. Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden, ihre Amtszeit sollte jedoch drei Wahlperioden nicht überschreiten. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern findet eine entsprechende Nachwahl während der nächsten Mitgliederversammlung ohne Veränderung der Wahlperiode statt. Die Wahl erfolgt gemäß § 9 Abs. 4.

§ 11 – Die Geschäftsstelle

Der Arbeitskreis kann eine Geschäftsstelle mit der Führung von laufenden Geschäften betrauen. Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere die Mitgliederverwaltung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

§ 12 – Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine oder mehrere Körperschaft/en des öffentlichen Rechts oder eine oder mehrere andere steuerbegünstigte Körperschaft/en zum Zwecke der Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Provenienzforschung.

§ 13 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.