Satzung

Satzung

Fassung vom 18.09.2024

Präambel

Der Arbeitskreis Provenienzforschung e.V. (im Folgenden der Arbeitskreis) ist aus dem 2000 gegründeten Arbeitskreis Provenienzforschung hervorgegangen. Der Arbeitskreis fördert die Entwicklung der Provenienzforschung in allen ihren Tätigkeitsfeldern und in ihrem interdisziplinären Kontext. Dazu gehört auch die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Er engagiert sich für die Vermittlung der Arbeit und der Forschungsergebnisse der Provenienzforschung an die Verantwortlichen in der Kultur- und Wissenschaftsverwaltung und an eine breite Öffentlichkeit.
Der Verein fördert die wissenschaftliche Erforschung der Herkunftsgeschichte von Kulturgütern zu allen Zeiten. Ein Schwerpunkt der Arbeit des Vereins liegt in der Förderung der wissenschaftlichen Erforschung der Herkunftsgeschichte von Kulturgütern, die vor 1945 entstanden sind und bei denen es ab 1933 Eigentümerwechsel gegeben hat. Der Arbeitskreis leistet damit im Sinne der Grundsätze der Washingtoner Konferenz (Washington Principles) einen Beitrag zur Suche nach und Identifizierung von Kulturgütern, die NS-verfolgungsbedingt entzogen wurden.
Weitere Schwerpunkte sind Forschungen zur Herkunft von Kulturgütern, die in der SBZ und DDR zwischen 1945 und 1990 entzogen worden sind, sowie von Kultur- und Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten.

§ 1 – Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet „Arbeitskreis Provenienzforschung“.
    Nach Eintragung des Vereins hat er den Rechtsformzusatz „e.V.“ zu
    tragen.
  2. Der Sitz des Arbeitskreises ist Berlin.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister Berlin eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Arbeitskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar
    gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
    der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie
    sind ehrenamtlich tätig.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
    fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
    werden.

§ 3 – Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Arbeitskreises ist die Pflege und Förderung der
    Wissenschaft und Forschung im Bereich der Provenienzforschung im Sinne
    von § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO.
  2. Provenienzforschung im Sinne dieser Satzung ist die
    wissenschaftliche Erforschung der Herkunft, Sammlungs- und
    Eigentumsgeschichte von Kulturgütern unter besonderer Berücksichtigung
    von Translokationen sowie von Besitz- und Eigentümerwechseln. Die
    Provenienzforschung ist ein interdisziplinärer und internationaler
    Forschungsbereich, der insbesondere Forschung auf dem Gebiet der
    Geschichtswissenschaft, der Kunst- und Kulturgeschichte, der
    Rechtswissenschaften, der Ethnologie, der Sozial- und
    Kulturanthropologie, der Archäologie, der Bibliotheks- und
    Archivwissenschaften und weiterer Forschungsgebiete zusammenführt. Ein
    Schwerpunkt der Arbeit des Vereins liegt in der Förderung der
    wissenschaftlichen Erforschung der Herkunftsgeschichte von Kulturgütern
    die vor 1945 entstanden sind und bei denen es ab 1933 Eigentümerwechsel
    gegeben hat. Dazu gehört neben der Erforschung der Geschichte von
    Einzelwerken auch die Grundlagenforschung zu allen Aspekten der
    Provenienzforschung, wie z.B. zur Geschichte von kulturgutbewahrenden
    Einrichtungen und Sammlungen sowie des Kunsthandels in diesem Zeitraum.
    Der Arbeitskreis leistet damit im Sinne der Washington Principles einen
    Beitrag zur Suche nach und Identifizierung von Kulturgut, das
    NS-verfolgungsbedingt entzogen wurde. Daneben fördert der Verein aber
    auch die wissenschaftliche Erforschung der Herkunftsgeschichte von
    Kulturgütern zu allen anderen Zeiten, wie zum Beispiel in der SBZ/DDR
    und zur Kolonialzeit. Zur Pflege und Förderung der Wissenschaft und
    Forschung im Bereich der Provenienzforschung verfolgt der Verein
    insbesondere folgende Ziele:
    1. Die Förderung des Austausches über Fragestellungen und Ergebnisse der Provenienzforschung und angrenzender Wissenschaftsgebiete,
    2. Die Weiterentwicklung und Verbesserung der Methoden der Provenienzforschung,
    3. Die Identifizierung und Formulierung von Forschungsdesideraten
      auf dem Gebiet der Provenienzforschung und in angrenzenden
      Forschungsbereichen,
    4. Die Befassung mit Fragen der fachlichen Ethik, z.B. die
      Erarbeitung von Empfehlungen und Stellungnahmen zu Fragen der guten
      wissenschaftlichen Praxis, die die Provenienzforschung berühren,
    5. Die Verbesserung der Voraussetzungen und Grundlagen der
      Provenienzforschung und der Arbeitsbedingungen für
      Provenienzforscherinnen und Provenienzforscher.
  3. Zu den Zwecken des Vereins gehört nicht die Befassung mit aktuellen
    rechtlichen Fragen der Restitution. Der Verein betreibt keine
    Rechtsberatung.
  4. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die folgenden Aktivitäten verwirklicht:
    1. die Durchführung von Tagungen und anderen Veranstaltungen.
      Insbesondere soll mindestens einmal jährlich ein Arbeitstreffen
      stattfinden. Zu diesem Treffen oder zu Teilen davon können auch
      Nichtmitglieder zugelassen werden.
    2. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, z.B. durch
      Information über Ausbildungsmöglichkeiten insbesondere an den
      wissenschaftlichen Hochschulen, durch Beratung der Hochschulen bei der
      Entwicklung von Lehrangeboten auf dem Gebiet der Provenienzforschung
      sowie durch die Mitwirkung an der Entwicklung der Berufsbilder im
      Bereich der Provenienzforschung.
    3. die Information und Beratung supranationaler Institutionen und
      Zusammenschlüsse, der Bundesregierung und Landesregierungen sowie
      Kommunen, der zuständigen Behörden, Körperschaften und Verbände in
      Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung für die Provenienzforschung,
    4. die Vermittlung der Bedeutung und Inhalte der Provenienzforschung
      an die Verantwortlichen im Bereich der öffentlichen und privaten
      Wissenschaftsförderung,
    5. die Vermittlung und Verbreitung von Wissen zu den Inhalten,
      Methoden und Tätigkeitsfeldern der Provenienzforschung in der
      Öffentlichkeit. Mögliche Formen sind wissenschaftliche Beiträge,
      Medienberichte, Pressemitteilungen, Gutachten und Stellungnahmen und
      sonstige Publikationen.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können sein: natürliche Personen, die aktiv und regelmäßig Provenienzforschung betreiben und/oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit im Arbeitsfeld Provenienzforschung Aufgaben wahrnehmen.
  2. Die Mitgliedschaft beim Arbeitskreis ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Gegen eine Ablehnung steht der/dem Antragsteller/in das Recht der Berufung zu, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Mitgliedschaft endet für Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 durch Austritt oder Auflösung der Einrichtung, für Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitglieds. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied schwerwiegend gegen die Satzung verstößt oder das Ansehen des Vereins oder eines anderen Mitglieds in der Öffentlichkeit schädigt. Der Austritt ist drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 – Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, bei ihrer Arbeit die Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis zu
beachten. Zur näheren Bestimmung dieses Begriffs wird auf die jeweils gültigen Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) zur „Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis“ verwiesen. Das bedeutet insbesondere, lege artis zu arbeiten, strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die eigenen und die Beiträge Dritter zu wahren, alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln sowie einen kritischen Diskurs in der wissenschaftlichen Gemeinschaft zuzulassen und zu fördern.

Die Mitglieder verpflichten sich, im Umgang mit Kulturgut und Objektbiografien Besitzwechsel und Translokationen im Nationalsozialismus sowie in anderen Unrechtskontexten besonders kritisch zu prüfen; NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut aktiv zu suchen und zu identifizieren sowie gerechte und faire Lösungen uneingeschränkt zu fördern.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
  2. Über die Höhe und Art der Mitgliedsbeiträge beschließt die
    Mitgliederversammlung, die auch Richtlinien zur Verwendung der Beiträge
    beschließen kann.

§ 7 – Organe

  1. Organe des Arbeitskreises sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
  2. Weitere Organe können nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung eingerichtet werden.

§ 8 – Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  1. den Vorstand zu wählen (gem. § 9 Abs. 4 und 5);
  2. zwei Kassenprüfer/innen zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen;
  3. den Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes und den
    Prüfungsbericht der Kassenprüfer/innen entgegenzunehmen sowie über die
    Entlastung zu beschließen;
  4. die Mitgliedsbeiträge festzusetzen (gem. § 6);
  5. über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand zur Entschließung unterbreiteten Angelegenheiten zu beschließen;
  6. die Aufgaben des Vorstands und der Geschäftsstelle im Sinne des Vereinszwecks zu präzisieren.
  7. Bei einer Auflösung des Vereins zu entscheiden, welcher oder
    welchen Körperschaft/en des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigten
    Körperschaft/en das Vereinsvermögen nach der Bestimmung des § 12
    zufällt.

§ 9 – Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
    Wenn das Interesse des Arbeitskreises es erfordert oder ein Zehntel der
    Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe es schriftlich
    verlangen, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der
    Tagesordnung spätestens 40 Tage vor dem Versammlungstermin, bei
    außerordentlichen Sitzungen spätestens 20 Tage vor dem
    Versammlungstermin durch Email einzuberufen. Bei der Einladung ist
    darauf hinzuweisen, ob in der Mitgliederversammlung über eine Änderung
    der Satzung beschlossen werden soll oder Wahlen zum Vorstand stattfinden
    sollen.
  3. Anträge müssen dem/der Vorsitzenden 20 Tage vor dem Termin
    schriftlich vorliegen. Spätere Anträge können bei Beginn der Sitzung in
    die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der
    anwesenden Mitglieder zustimmen; ausgenommen hiervon sind Anträge gemäß §
    8 Abs. 5 und 6.
  4. Die Mitgliederversammlung ist stets mit der Zahl der erschienenen Mitglieder
    beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit der anwesenden
    stimmberechtigten Mitglieder entscheidet, sofern die Satzung nicht
    ausdrücklich anderes bestimmt.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  6. Zur Änderung des Zweckes des Vereines und zu seiner Auflösung ist
    die Zustimmung von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder
    erforderlich. Stimmberechtigte Mitglieder, die nicht zu einer dazu
    einberufenen Mitgliederversammlung erscheinen können, stimmen
    schriftlich ab. Wird das Quorum nicht erreicht, kann zu einer erneuten
    Mitgliederversammlung eingeladen werden, die dann mit drei Vierteln der
    anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
  7. Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit drei
    Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die entsprechenden
    Anträge gehen den Mitgliedern im Wortlaut mit der Einladung zur Sitzung
    zu.
  8. Versammlungsleiter ist der/die Vorsitzende oder der/die anwesende
    lebensälteste stellvertretende Vorsitzende. Der Versammlungsleiter wird
    zu Beginn jeder Mitgliederversammlung namentlich benannt.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
    aufzunehmen, das vom/von der jeweiligen Versammlungsleiter/in zu
    unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und
    Zeit der Versammlung, die Person des/der Versammlungsleiter/s/in, die
    Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Anträge, die
    einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei
    Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

§ 10 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Arbeitskreises besteht aus dem/der Vorsitzenden
    und sechs stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand soll möglichst
    verschiedene Tätigkeitsfelder der Provenienzforschung repräsentieren.
  2. Der Vorstand hat folgende Aufgaben: Der Vorstand nimmt die Aufgaben
    nach § 26 BGB wahr. Der Arbeitskreis wird gerichtlich und
    außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB von einem Mitglied des Vorstandes
    vertreten.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die der/die
    Vorsitzende oder eine/r der Stellvertreter/innen nach Bedarf einberuft.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder
    anwesend sind. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
    der Stimmen der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die
    Stimme des/der Leiter/s/in der Sitzung. Über die Ergebnisse der
    Sitzungen wird ein Protokoll geführt. Ist eine Sitzung nicht möglich,
    können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
  4. Der Vorstand bestimmt unter den stellvertretenden Vorsitzenden einen Kassenwart und einen Schriftführer.
  5. Der/die Vorsitzende und die sechs stellvertretenden Vorsitzenden
    werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung
    gewählt. Die Wahl ist geheim.
  6. Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden, ihre Amtszeit
    sollte jedoch drei Wahlperioden nicht überschreiten. Bei vorzeitigem
    Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern findet eine entsprechende Nachwahl
    während der nächsten Mitgliederversammlung ohne Veränderung der
    Wahlperiode statt. Die Wahl erfolgt gemäß § 9 Abs. 4.

§ 11 – Die Geschäftsstelle

Der Arbeitskreis kann eine Geschäftsstelle mit der Führung von laufenden Geschäften betrauen. Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere die Mitgliederverwaltung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

§ 12 – Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine oder mehrere Körperschaft/en des öffentlichen Rechts oder eine oder mehrere andere steuerbegünstigte Körperschaft/en zum Zwecke der Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Provenienzforschung.

§ 13 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.